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Satzung: |
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§
1
Name und Sitz |
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1. |
Der
Verein führt den Namen "Förderverein Gothaer
Tivoli e. V."
Er ist in das Vereinsregister eingetragen; |
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2. |
Der
Verein hat seinen Sitz in Gotha. |
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3. |
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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§
2
Aufgaben und Ziele |
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1. |
Zweck
des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung/Förderung
der Unterhaltung des historischen Gebäudes Gothaer
Parteitag 1875/Gothaer Tivoli und die Schaffung der Möglichkeit,
das Gebäude für die Öffentlichkeit zugänglich zu
machen.
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2. |
Dieser
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
gebotene Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch
Beiträge, Spenden oder durch die Durchführung von
Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck
zu dienen.
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3. |
Der
"Förderverein Gothaer Tivoli e.V." verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
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4. |
Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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5. |
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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6. |
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
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7. |
Zur
Erreichung, dieser Ziele kann der Verein Zweckbetriebe gründen,
unterhalten und betreiben.
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§
3
Mitgliedschaft |
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1. |
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche oder jede juristische
Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des
Vereins zu fördern und zu unterstützen.
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2. |
Über
den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand, die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf
keiner Begründung. Für Minderjährige muss die
schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen
Vertreter(s) vorgelegt werden.
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3. |
Die
Mitgliedschaft im Förderverein erlischt durch Kündigung,
Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei
juristischen Personen oder Auflösung des Vereins. Die Kündigungserklärung
ist dem Vorstand schriftlich zu erklären, sie ist nur zum
Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der
3-Monatsfrist zulässig.
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4. |
Ein
Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem
Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund
gilt insbesondere vereinsschädigendes Verhalten innerhalb
und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung
von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug. Gegen die
Ausschlusserklärung des Vorstandes kann durch
schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang
der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden.
Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der
anwesenden Mitglieder bei der anstehenden
Mitgliederversammlung dann bestätigt wird, ist der
Beschluss über den Ausschluss endgültig.
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5. |
Zu
Ehrenmitgliedern werden Mitglieder ernannt, die sich in
besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung
erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung
befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und
Pflichten wie ordentliche Mitglieder, und können
insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen
teilnehmen.
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6. |
Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber
hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Die Mitglieder
sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in
der Öffentlichkeit zu unterstützen.
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§
4
Beiträge |
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Leistungen
für den Förderverein, wie Mitgliedsbeiträge, außerordentliche
Beiträge oder Zuschüsse werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Einzelheiten können
auch in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die der
Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
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§
5
Vereinsorgane |
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Die
Organe des Vereins sind |
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a) |
die
Mitgliederversammlung |
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b) |
der
Beirat |
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c) |
der
Vorstand |
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§
6
Mitgliederversammlung |
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1. |
In
der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein
Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung
des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
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2. |
Die
Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig: |
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a) |
Wahl,
Abberufung und Entlastung des Vorstandes, |
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b) |
Entgegennahme
der Berichte des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer, |
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c) |
Wahl
der Kassenprüfer, |
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d) |
Beschlussfassung
über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung, |
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e) |
Ernennung
von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu
Ehrenmitgliedern und |
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f) |
Ausschluss
von Mitgliedern. |
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3. |
Mindestens
einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird
vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe
der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an
die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse
gerichtet wurde.
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4. |
Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst,
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
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Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die
abgegebenen gültigen Stimmen an.
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5. |
Über
den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer
(Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
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§
7
Beirat |
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1. |
Der
Beirat besteht aus Personen, die nicht Mitglieder des
Vereins sein müssen. |
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2. |
Die
Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand berufen. |
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3. |
Den
Vorsitz des Beirates führt der/die Vereinsvorsitzende. |
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4. |
Der
Beirat unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung des
Vereinszweckes. |
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5. |
Einzelheiten
sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der
Vorstand erläßt
und die durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen
ist. |
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§
8
Vorstand |
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1. |
Der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: |
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- |
dem/der
Vorsitzenden, |
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- |
den
zwei Stellvertretern/innen des/der Vorsitzenden und |
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- |
dem/der
Schatzmeister/in. |
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Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des
Vorstandes vertreten. |
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2. |
Dem
Vorstand gehören weiterhin an: |
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- |
der/die
Schriftführer/in und |
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- |
zwei
Beisitzer/innen. |
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§
9
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes |
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Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung
zugewiesen sind. |
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Zu
seinen Aufgaben zählen insbesondere: |
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Vorbereitung
und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung; |
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- |
Einberufung
der Mitgliederversammlung; |
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- |
Ausführung
von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; |
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- |
Vorbereitung
eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung
des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung; |
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- |
Beschlussfassung
über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern; |
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- |
Berufung
von Beiratsmitgliedern. |
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§
10
Wahl des Vorstandes |
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Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins
werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu
einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein endet auch das Amt als Vorstand.
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§
11
Vorstandssitzungen |
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Der
Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden
oder einem der Stellvertreter einberufen werden. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner
Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die der
stellvertretenden Vorsitzenden.
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§
12
Kassenprüfer |
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Die
von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten
zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des
Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom
Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat
mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis
ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer
dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
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§
13
Auflösung des Vereins |
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Die
Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Gotha, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke, insbesondere für die Erhaltung kulturhistorischer
Gebäude in der Stadt Gotha zu verwenden hat.
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§
14
Gerichtsstand/Erfüllungsort |
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Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des
Vereins. |
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Vorstehender
Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am
9.4. 1997 beschlossen. |
Liebe Vereinsmitglieder und Freunde des Fördervereins
GOTHAER Tivoli e.V.
entsprechend der beschlossenen Beitragsordnung vom
18.10.1999 im § 2
die Beitragshöhe wie folgt geregelt:
· Unter 767,00 €
Netto-Einkommen jährlich 7,00 €
· Über 767,00 €
Netto-Einkommen jährlich 32,00 € .
Das Konto des Vereins
ist identisch mit dem Spendenkonto.
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