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Satzung:

§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Gothaer Tivoli e. V."
 Er ist in das Vereinsregister eingetragen; 
2. Der Verein hat seinen Sitz in Gotha.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Aufgaben und Ziele
1.

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung/Förderung der Unterhaltung des historischen Gebäudes Gothaer Parteitag 1875/Gothaer Tivoli und die Schaffung der Möglichkeit, das Gebäude für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

2.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die gebotene Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder durch die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen.

3.

Der "Förderverein Gothaer Tivoli e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

4.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7.

Zur Erreichung, dieser Ziele kann der Verein Zweckbetriebe gründen, unterhalten und betreiben.

§ 3
Mitgliedschaft
1.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder jede juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

2.

Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter(s) vorgelegt werden.

3.

Die Mitgliedschaft im Förderverein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins. Die Kündigungserklärung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären, sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der 3-Monatsfrist zulässig.

4.

Ein Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug. Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstandes kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung dann bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.

5.

Zu Ehrenmitgliedern werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

6.

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit zu unterstützen.

§ 4
Beiträge

Leistungen für den Förderverein, wie Mitgliedsbeiträge, außerordentliche Beiträge oder Zuschüsse werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Einzelheiten können auch in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 5
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Beirat
c) der Vorstand
§ 6
Mitgliederversammlung
1.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer,
c) Wahl der Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
e) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern und
f) Ausschluss von Mitgliedern.
3.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. 

4.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.


Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

5.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 7
Beirat
1. Der Beirat besteht aus Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.
2. Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand berufen.
3. Den Vorsitz des Beirates führt der/die Vereinsvorsitzende.
4. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung des Vereinszweckes.
5. Einzelheiten sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Vorstand erläßt
und die durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- den zwei Stellvertretern/innen des/der Vorsitzenden und
- dem/der Schatzmeister/in.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
2. Dem Vorstand gehören weiterhin an:
- der/die Schriftführer/in und
- zwei Beisitzer/innen.
§ 9
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung;
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern;
- Berufung von Beiratsmitgliedern.
§ 10
Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11
Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die der stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 12
Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 13
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Gotha, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Erhaltung kulturhistorischer Gebäude in der Stadt Gotha zu verwenden hat.

§ 14
Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des Vereins.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am  9.4. 1997 beschlossen.

   Liebe Vereinsmitglieder und Freunde des Fördervereins GOTHAER Tivoli e.V. 

   entsprechend der beschlossenen Beitragsordnung vom 18.10.1999  im § 2    
   die Beitragshöhe wie folgt geregelt:
 

     · Unter 767,00 € Netto-Einkommen jährlich 7,00 €
     · Über 767,00 € Netto-Einkommen jährlich 32,00 € .

      Das Konto des Vereins ist identisch mit dem Spendenkonto. 

                 .

Förderverein Gothaer Tivoli e.V. - Am Tivoli 3 - 99867 Gotha
Telefon 03621/704127
Telefax 03621/704128
info@tivoli-gotha.de

Spendenkonto: Kreissparkasse Gotha
Bankleitzahl: 820 520 20
Kontonummer: 750 037 164